Das Patent, um das es hier geht, schützt den damit realisierten Problemlöser effizient und bietet dem oder den Lizenznehmer(n) oder dem Patentinhaber ein echtes Monopol!
Unter jedweder denkbaren Umgehung des Patents ist eine solche Vorrichtung entweder nicht mehr zuverlässig funktionsfähig, was die Grundfunktion des Öffnens der eingeschobenen Verpackungen angeht (erster Fall, s. u.), oder sie ist mit dem schwerwiegenden Nachteil versehen, dass ein herausgetrenntes Verpackungsstück (eventuell sogar unentdeckt) im Mehl landet und immer erst herausgeholt werden muss, oder dass dieses Stück Papier stattdessen in der Packung steckenbleibt und die eingeschnittene Öffnung verstopft (zweiter Fall, s. u.)!
Der erste Fall tritt ein, wenn die Schneidvorrichtung zwecks Umgehung des Patents (Hauptanspruch) eine komplette Seite der einzuschneidenden Öffnung nicht ausschneidet, statt dem in unserem Hauptanspruch beschriebenen teilweisen Einschnitt auch der an der Packung verbleibenden Seite der Lasche, um die vom Mehl umzuknickende Kante zu verkürzen. Dies könnte bei einer solchen das Patent umgehenden Vorrichtung naheliegenderweise durch eine komplette verbleibende Unterseite einer rechteckigen Öffnung geschehen, die dann in Form eines auf dem Kopf stehenden rechteckigen U eingeschnitten wird. Die entstehende Lasche muss dann entlang ihrer über die volle Breite gehenden Unterkante vom Mehl bei Schüttbewegungen nach außen gedrückt werden. Bei einer zu langen umzulegenden Kante (Knickkante) – im Verhältnis zur Größe der eingeschnittenen Öffnung und somit zum Gewichtsdruck des sich hinter der Lasche befindlichen und bei Schüttbewegungen gegen diese drückenden Mehls – genügt der Gewichtsdruck des Mehls aber oft nicht, um die Lasche zuverlässig zu öffnen. Der Knickvorgang benötigt zu viel Kraft. Man muss dann in so einem Fall, der bei dieser Art der Schneiden-Konstruktion sehr regelmäßig eintritt, mit dem Finger umständlich durch die Dosieröffnung greifen, um zu versuchen, das Verpackungsstück händisch nach außen zu knicken, damit das Mehl herauskommen kann. Dies wird aber selbst mit dem Finger oft nur schwer möglich sein und in eine Fummelei ausarten, da die Mehlpackung durch die leichte Stauchung des Inhalts beim Reinschieben der Packung in die Vorrichtung an der eingeschnittenen Vorderseite leicht nach außen gewölbt ist und die nahezu über die ganze Packungsbreite verlaufende Klickkante entgegen dieser bogenförmigen Auswölbung nach außen zu knicken ist. Das ist nur schwierig machbar, da die Wölbung das Papier insbesondere in Richtung der Wölbung (Bauch) stabilisiert. Sie können ja mal probieren, ein entsprechend gewölbtes Blatt Papier zu knicken. Kaum machbar. Das bei dieser Art von Schneidenaufbau zwecks Patentumgehung bei der Mehrzahl aller Einschubvorgänge entstehende Gefummel und die damit einhergehenden Umstände und Verschmutzungen widersprechen dem Zweck der Vorrichtung (Vereinfachung und Verschnellerung des Öffnungsvorganges sowie Verschmutzungsfreiheit) diametral und machen sie letztlich unbrauchbar.
Der zweite Fall entsteht, wenn die Schneide den Hauptanspruch umgeht, indem sie die Öffnung einfach komplett (umlaufend) ausschneidet, so dass das Verpackungsstück von der restlichen Packung ganz abgelöst wird. Bei einer solchen Umgehungslösung muss man nach jedem Einschub einer neuen Mehlpackung erst das vergrabene Verpackungsstück aus dem Mehl fischen. Entweder geschieht dies im engen Dosierschnabel, der sich nach dem Ausschnitt der Öffnung in der Regel sofort mit Mehl füllt, welches das komplett ausgeschnittene Verpackungsstück herausdrückt und unter sich begräbt. Oder man muss das Stück der Verpackung dort suchen, wohin man das Mehl gegebenenfalls bereits ausgeschüttet hat, beispielsweise in einer Schüssel, in der man einen Kuchenteig anrühren möchte. Ein solches mit Verschmutzungen einhergehendes umständliches „Gefummel“, an das man zudem auch immer denken muss, um das Papierstück nicht ungesehen, da es ggf. unter Mehl vergraben ist, mitzuverarbeiten, macht diese Art von Vorrichtung stark nachteilig gegenüber erfindungsgemäßen Varianten und führt den Zweck des Ganzen (Vereinfachung und Verschnellerung des Öffnungsvorganges sowie Verschmutzungsfreiheit) ebenfalls wie schon Variante 1 ad absurdum. Hinzu kommt bei dieser Ausgestaltung der Schneide, dass das ganz ausgeschnittene Verpackungspapier beim Einschub regelmäßig von den Schneiden komplett in die Packung hineingedrückt und dabei etwas verdreht wird, was die gebildete Öffnung in einigen Fällen dann ganz oder teilweise wieder verschließt. Auch der Vorgang der Packungsöffnung funktioniert bei dieser Art von Umgehung der Schutzschrift also nicht zuverlässig, wie auch bereits bei der oben beschriebenen ersten Variante.
Es führen also alle denkbaren Umgehungen der im Hauptanspruch des Patents geschützten spezifischen Schneidenausgestaltung zu einer nur mangelhaften Funktion und weiteren schwerwiegenden Nachteilen, was solche Vorrichtungen letztlich unbrauchbar macht.
Wer sich für die Details des Hauptanspruchs des hier vorgestellten Patents interessiert und wissen möchte, wie damit alle denkbaren zu einer ordnungsgemäßen Funktion der Vorrichtung führenden Schneidenanordnungen umfasst und somit umgehungssicher geschützt werden, der kann dies in folgendem Beitrag nachlesen.