Das Patent, um das es hier geht, schützt den damit realisierten Problemlöser effizient und bietet dem/den Rechteinhaber(n) ein echtes Monopol!
Bei jeder möglichen Umgehung des Patents ist eine solche Vorrichtung nicht mehr funktionsfähig, was das zuverlässige automatische Öffnen der eingeschobenen Verpackungen angeht, und je nach Umgehungsvariante kommen auch noch weitere Nachteile hinzu. Zwei Varianten einer Umgehung des Hauptanspruchs sind denkbar:
Die erste Variante ist gegeben, wenn die Schneidvorrichtung zwecks Umgehung des Patents (Hauptanspruch) eine komplette Seite der Öffnung nicht ausschneidet, statt dem in unserem Hauptanspruch beschriebenen teilweisen Einschnitt auch der an der Packung verbleibenden Seite der Öffnung, um die vom Mehl umzuknickende Kante der entstehenden Lasche zu verkürzen. Naheliegenderweise wird es die Unterseite einer rechteckigen Öffnung sein, die komplett uneingeschnitten verbleibt, so dass die eingeschnittene Öffnung dann die Form eines auf dem Kopf stehenden rechteckigen U hat. Diese entstehende Lasche muss dann entlang ihrer über die volle Breite der Öffnung gehenden Unterkante vom Mehl bei Schüttbewegungen nach außen gedrückt werden. Bei einer so langen umzulegenden Kante (Knickkante) genügt der Gewichtsdruck des Mehls aber oft nicht, um die Lasche zuverlässig zu öffnen. Der Knickvorgang benötigt zu viel Kraft. Man muss in so einem Fall, der bei dieser Art der Schneiden-Konstruktion sogar bei der Mehrzahl der Anwendungen eintritt, mit dem Finger umständlich durch die Dosieröffnung greifen, um zu versuchen, das Verpackungsstück händisch nach außen zu knicken, damit das Mehl herauskommen kann. Dies wird aber selbst mit dem Finger oft nur schwer möglich sein und in eine Fummelei ausarten, da die Mehlpackung durch die leichte Stauchung des Inhalts beim Reinschieben der Packung in die Dose an der eingeschnittenen Vorderseite leicht nach außen gewölbt ist und die nahezu über die ganze Packungsbreite verlaufende Klickkante entgegen dieser bogenförmigen Auswölbung nach außen zu knicken ist. Das ist nur schwierig machbar, da die Wölbung das Papier insbesondere in Richtung der Wölbung (Bauch) stabilisiert und ein Abknicken verhindert. Sie können ja mal probieren, ein entsprechend gewölbtes Blatt Papier zu knicken. Kaum machbar. Das bei dieser Art von Schneidenaufbau zwecks Patentumgehung bei der Mehrzahl aller Einschubvorgänge notwendige händische Gefummel und die damit einhergehenden Umstände und Verschmutzungen widersprechen dem Zweck der Vorrichtung (Vereinfachung und Verschnellerung des Öffnungsvorganges sowie Verschmutzungsfreiheit) diametral und machen sie unbrauchbar.
Die zweite Variante einer Umgehung ist gegeben, wenn die Schneide den Hauptanspruch umgeht, indem sie die Öffnung einfach komplett (umlaufend) ausschneidet, so dass das Verpackungsstück, welches die Öffnung freigibt, von der restlichen Packung ganz abgelöst wird. Bei einer solchen Umgehungslösung muss man nach jedem Einschub einer neuen Mehlpackung erst das vergrabene Verpackungsstück aus dem Mehl fischen. Entweder geschieht dies im engen Dosierschnabel, der sich nach dem Ausschnitt der Öffnung im Erfolgsfall (der nicht immer eintritt, siehe unten) sofort mit Mehl füllt, welches das komplett ausgeschnittene Verpackungsstück herausdrückt und unter sich begräbt. Wenn man im Schnabel nicht dran kommt oder das vergrabene Papierstück nicht gegriffen bekommt, muss man das Stück Verpackungspapier mit ausschütten und es dann von dort entnehmen wo man die erste Fuhre Mehl hingeschüttet hat. Ein solches mit Verschmutzungen einhergehendes umständliches Vorgehen, an das man zudem auch immer denken muss, um das Papierstück nicht ungesehen versehentlich mitzuverarbeiten, führt den Zweck des Ganzen (Vereinfachung und Verschnellerung des Öffnungsvorganges sowie Verschmutzungsfreiheit) ad absurdum. Zudem passiert es bei dieser Ausgestaltung der Schneide regelmäßig, dass das Verpackungspapier, wenn es komplett vom Rest der Packung ausgeschnitten wurde, während des letzten Stücks des Einschubs der Mehlpackung in die Dose, von den Schneiden etwas in die Packung hineingedrückt und dabei etwas verdreht oder verschoben wird, so dass die gebildete Öffnung von diesem Stück Papier dann ganz oder teilweise wieder verschlossen wird. Man muss dann versuchen, es mit den Fingern herauszubekommen. Auch der Vorgang der Packungsöffnung funktioniert bei dieser Art von Umgehung der Schutzschrift also nicht zuverlässig, wie auch bereits bei der oben beschriebenen ersten Variante. Zwar gelingt die Öffnung der Packung damit durchschnittlich häufiger als bei Variante 1, aber dafür entsteht hier bei jeder erfolgreichen Öffnung das eben beschriebene Problem des losen Stücks Verpackungspapier.
Es führen also alle Umgehungen der im Hauptanspruch des Patents geschützten spezifischen Schneidenausgestaltung zu letztlich unbrauchbaren Vorrichtungen.
Wer sich für die Details des Hauptanspruchs des hier vorgestellten Patents interessiert und wissen möchte, wie mit dieser kurzen, aber sehr wohlüberlegten und spezifischen Formulierung des für das Patent maßgeblichen Schutzanspruchs alle zu einer ordnungsgemäßen Funktion der Vorrichtung führenden Schneidenanordnungen zuverlässig umfasst (davon beschrieben) und somit umgehungssicher geschützt werden, der kann dies in folgendem Beitrag gerne nachlesen.